Wettbewerb der Rechtsordnungen
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
Heutzutage stehen nicht nur Unternehmen im Wettbewerb, sondern auch Rechtsordnungen und insbesondere die in einem Land verfügbaren Gesellschaftsformen. So ist es ein Ziel des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ("MoMiG"), welches am 1. November 2008 in Kraft getreten ist, dass die deutsche GmbH im internationalen Vergleich wettbewerbsfähiger und attraktiver gemacht werden soll. Hierfür wurde als Gegengewicht zur "gefürchteten" englischen Limited die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt eingeführt (§ 5a GmbHG). Sie wird auch als "Mini-GmbH" bezeichnet. Die Mini-GmbH stellt keine eigene Rechtsform dar, sondern ist eine GmbH, auf die grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der GmbH anwenbar sind. Hierbei gibt es drei wesentliche Ausnahmen: 1. Die Gründung der Unternehmergesellschaft ist bereits mit einem Stammkapital von einem Euro möglich (anstatt EUR 25.000). 2. Möglich sind nur Bar-, keine Sachgründungen. 3. Die Unternehmergesellschaft ist zur Rücklagenbildung verpflichtet bis ihr Stammkapital EUR 25.000 beträgt. Die Firmierung der Mini-GmbH muss auf "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" lauten. Der Zusatz "haftungsbeschränkt" muss ungekürzt geführt werden, ansonsten droht eine unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter. Die Unternehmergesellschaft weist mehrere Unzulänglichkeiten auf. Ein denkbarer praktischer Anwendungsfall der "günstigen" Mini-GmbH könnte allerdings in ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft liegen. Aufgrund ihrer Rücklagenverpflichtung und der geringen eigenen Ertragsmöglichkeit findet allerdings über die Frage, ob die Unternehmergesellschaft die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin überhaupt einnehmen kann, eine noch nicht entschiedene Diskussion in der Literatur statt. Neben dieser rechtlichen Unsicherheit wirft ebenso die umständlich anmutende Firmierung Zweifel auf, ob sich die Unternehmergesellschaft als Komplementärin (oder auch im Übrigen) in der Praxis durchsetzen wird.