Wettbewerb der Rechtsordnungen

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 15.12.2008

Heutzutage stehen nicht nur Unternehmen im Wettbewerb, sondern auch Rechtsordnungen und insbesondere die in einem Land verfügbaren Gesellschaftsformen. So ist es ein Ziel des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ("MoMiG"), welches am 1. November 2008 in Kraft getreten ist, dass die deutsche GmbH im internationalen Vergleich wettbewerbsfähiger und attraktiver gemacht werden soll. Hierfür wurde als Gegengewicht zur "gefürchteten" englischen Limited die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt eingeführt (§ 5a GmbHG). Sie wird auch als "Mini-GmbH" bezeichnet. Die Mini-GmbH stellt keine eigene Rechtsform dar, sondern ist eine GmbH, auf die grundsätzlich  die gesetzlichen Regelungen der GmbH anwenbar sind. Hierbei gibt es drei wesentliche Ausnahmen: 1. Die Gründung der Unternehmergesellschaft ist bereits mit einem Stammkapital von einem Euro möglich (anstatt EUR 25.000). 2. Möglich sind nur Bar-, keine Sachgründungen. 3. Die Unternehmergesellschaft ist zur Rücklagenbildung verpflichtet bis ihr Stammkapital EUR 25.000 beträgt. Die Firmierung der Mini-GmbH muss auf "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" lauten. Der Zusatz "haftungsbeschränkt" muss ungekürzt geführt werden, ansonsten droht eine unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter. Die Unternehmergesellschaft weist mehrere Unzulänglichkeiten auf. Ein denkbarer praktischer Anwendungsfall der "günstigen" Mini-GmbH könnte allerdings in ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft liegen. Aufgrund ihrer Rücklagenverpflichtung und der geringen eigenen Ertragsmöglichkeit findet allerdings über die Frage, ob die Unternehmergesellschaft die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin überhaupt einnehmen kann, eine noch nicht entschiedene Diskussion in der Literatur  statt. Neben dieser rechtlichen Unsicherheit wirft ebenso die umständlich anmutende Firmierung Zweifel auf, ob sich die Unternehmergesellschaft als Komplementärin (oder auch im Übrigen) in der Praxis durchsetzen wird.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Fällt eigentlich auch Ihnen auf, dass die Blogbeiträge zu diesem Rechtsgebiet so gut wie nie irgendeinen Leserkommentar nach sich ziehen? Sehen Sie einen Zusammenhang zwischen dieser Tatsache und dem Umstand, dass die Blogbeiträge weder inhaltlich mehr bieten als die einschlägigen Pressemitteilungen des BMJ noch irgendwie unterhaltsamer abgefasst sind als diese? Warum heißt das Rechtsgebiet "Compliance", wenn damit kaum ein Blogbeitrag etwas zu tun hat?

0

Hallo zusammen,

gibt es einen Experten der mal Stellung zu den folgenden Fragen nimmt?

1. Haften die Gesellschafter ('analog' wie bei der 'vor-GmbH') im Insolvensfall persönlich, oder sind die Gläubiger auf das 'Stammkapital' - dass ggf. nur wenige € beträgt - angewiesen?

2. Ist die UG (mbH) von Beginn an rechtsfähig? (mE wohl (+), aber wirklich sicher bin ich da nicht).

Es gibt im Hinblick auf die UG wohl weitere intressante Fragen (eg. UG als Komplimentär...), aber zumindest bezüglich der Frage zu 1) wäre eine Stellungname (der hier vermuteten Experten) gleichsam sinnvoll als auch hilfreich!

0

Kommentar hinzufügen