Videoüberwachung durch gehbehinderten Mieter
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Ein gehbehinderter Mieter einer Erdgeschosswohnung fühlt sich durch das häufige Klingeln an seiner Türe gestört, zumal sich oftmals herausstellt, dass Besucher anderer Mieter oder Handwerker Einlass wünschen, die nicht zu ihm wollen. Um zukünftig ermitteln zu können, wer geklingelt hat, installiert er eine Videokamera, deren Bilder auf seinen Fernseher projiziert werden, die aber nicht gespeichert werden. Trotzdem fühlen sich andere Mieter (unzulässig) beobachtet.
Die installierte Kamera begründet einen Verstoß gegen § 823 Abs. 1 BGB, weil das allgemeine Persönlichkeitrecht der Mieter und deren Besucher verletzt wird. Daran ändert die mangelnde Speicherung der Daten nichts (AG Aachen v. 11.11.2003 - 10 C 386/03, NZM 2004, 339 für eine Kamera-Attrappe).
Bleibt allein die Frage, ob einer rechtfertigender Grund zugunsten des Mieters vorliegt. Ich meine, dass allein die Gehbehinderung (unabhängig von der Schwere) zur Rechtfertigung des Eingriffs nicht ausreicht. Denn das gelegentliche "Falschklingeln" steht einer ständigen Überwachung aller Personen, die das Haus Betreten gegenüber.