Fortbestehende Bindung an eine Einzugsermächtigung
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Im Formularvertrag kann vereinbart werden, dass die Miete durch Bankeinzugsverfahren zu zahlen ist (BGH v. 29.5.2008 - III ZR 330/07). Die Zahlung durch Teilnahme am Abbuchungsverfahren ist formularvertraglich nicht zulässig (LG Köln, WuM 1990, 380; AG Köln, WuM 2000, 209).
Erfolgt die Mietzahlung aufgrund einer solchen Vereinbarung und wird die Gutschrift mangels Deckung des Kontos des Mieters (mehrfach) zurückgebucht, stellt sich die Frage, ob der Vermieter durch einseitige Erklärung die vereinbarte Lastschriftabrede beenden kann oder ob hierfür eine vertragliche Regelung erforderlich ist.
Dies wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich gesehen. Die jederzeitige Widerruflichkeit oder Kündbarkeit des Einverständnisses mit dem Lastschrifteinzug wird damit begründet, dass die Zahlung im Lastschriftverfahren eine besondere Handlung des Gläubigers voraussetzt, die niemandem aufgezwungen werden kann. Nachdem der BGH zunächst dieser Ansicht zuzuneigen schien (BGH v. 19.10.1977 - IV ZR 149/76, NJW 1978, 215), hierfür aber eine „unmissverständliche Mitteilung" des Gläubigers an den Schuldner verlangte, hat er in einer späteren Entscheidung ausgeführt, der Lastschriftgläubiger könne sich nicht einseitig von dem vereinbarten Einzug im Lastschriftverfahren lösen (BGH v. 7.12.1983 - VIII ZR 257/82, NJW 1984, 871, 872). Diese Ansicht spricht für das Erfordernis einer vertraglichen und somit einvernehmlichen Änderung eines Schuldverhältnisses, wozu auch die Vereinbarung einer Leistungsmodalität gehört. Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass - solange eine einvernehmliche Beendigung des Abbuchungsverfahren nicht erfolgt - bei wiederholten Rücklastschriften ein Recht des Gläubigers (= Vermieters) zur Kündigung des Lastschriftverfahrens gemäß § 314 Abs. 1 BGB in Betracht kommt (OLG Stuttgart v. 2.6.2008 - 5 U 20/08, GuT 2008, 349, 351).
Die jederzeitige Widerruflichkeit lässt sich kaum mit dem Grundsatz , dass Verträge bindend sind, vereinbaren. Aber auch die Auffassung des OLG Stuttgart erscheint zweifelhaft. Unabhängig von der Frage, ob § 314 BGB im laufenden Mietverhältnis wegen der spezielleren Regelungen in § 543 BGB überhaupt anwendbar ist, wird damit eine Teilkündigung zugelassen, die dem Mietrecht grundsätzlich fremd ist. Ohne die ausdrücklich vereinbarte Widerrufsmöglichkeit kann sich der Vermieter daher nicht einseitig von der Abrede, die Miete werde im Lastschrifteinzugsverfahren gezahlt, lösen. Immerhin kann er aus Schadensminderungsgesichtspunkten verpflichtet sein, nach mehrfachem wiederholten Rücklastschriften dem Mieter mitzuteilen, dass von der Ermächtigung in der Zukunft kein Gebrauch mehr gemacht wird, und/oder auf Kontodeckung klagen. Tritt in der Zwischenzeit ein ausreichender Mietrückstand ein, kann er nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kündigen.