BAG: Kündigungsschutzklage kann Verfallfrist unterbrechen
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Bestimmt eine arbeitgeberseitig vorformulierte Verfallklausel, dass alle Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist „einzuklagen“ sind, so kann diese Frist auch durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage gewahrt werden. Dies hat der 5. Senat des BAG (Urt. vom 19. 3. 2008 – 5 AZR 429/07) entschieden. Damit behandelt das Gericht in AGB niedergelegte Klauseln strenger als tarifliche Ausschlussfristen.
Der Kläger machte Annahmeverzugslohn nach einen gewonnen Kündigungsschutzprozess geltend. Die Arbeitgeberin meinte, die im Laufe dieses Vorprozesses monatlich entstandenen Entgeltansprüche seien verfallen, weil der von ihr vorformulierte Arbeitsvertrag die Klausel enthielt: „Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle ihrer Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen“. Dem hat sich das BAG nicht angeschlossen. Sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genüge die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern.
Im Gegensatz dazu genügt bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen selbst dann, wenn sie lediglich eine schriftliche (und nicht klageweise) Erhebung des Anspruchs verlangen, eine Kündigungsschutzklage nicht, um die Frist zu wahren. Hier bedarf es nach der Rechtsprechung des 5. Senats vielmehr einer bezifferten Zahlungsklage (z.B. BAG NZA 2006, 845).