BAG: Kündigungsschutzklage kann Verfallfrist unterbrechen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.07.2008

Bestimmt eine arbeitgeberseitig vorformulierte Verfallklausel, dass alle Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist „einzuklagen“ sind, so kann diese Frist auch durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage gewahrt werden. Dies hat der 5. Senat des BAG (Urt. vom 19. 3. 2008 – 5 AZR 429/07) entschieden. Damit behandelt das Gericht in AGB niedergelegte Klauseln strenger als tarifliche Ausschlussfristen.

Der Kläger machte Annahmeverzugslohn nach einen gewonnen Kündigungsschutzprozess geltend. Die Arbeitgeberin meinte, die im Laufe dieses Vorprozesses monatlich entstandenen Entgeltansprüche seien verfallen, weil der von ihr vorformulierte Arbeitsvertrag die Klausel enthielt: „Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle ihrer Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen“. Dem hat sich das BAG nicht angeschlossen. Sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genüge die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern.

Im Gegensatz dazu genügt bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen selbst dann, wenn sie lediglich eine schriftliche (und nicht klageweise) Erhebung des Anspruchs verlangen, eine Kündigungsschutzklage nicht, um die Frist zu wahren. Hier bedarf es nach der Rechtsprechung des 5. Senats vielmehr einer bezifferten Zahlungsklage (z.B. BAG NZA 2006, 845).

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2 Kommentare

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Die Entscheidung schafft einen Wertungswiderspruch hinsichtlich des Ergebnisses, der sich daraus ergibt, dass der 5. Senat im Urteil vom 19. März 2008 ohne weiteres von einer Mehrdeutigkeit (für einen "durchschnittlichen" Vertragspartner, hier: Filialleiter einer Bank) der im genannten Artikel zitierten Ausschlussklausel ausgeht, während er in der Entscheidung NZA 2006, 845 (5 AZR 403/05) ohne weitere Begründung für die Formulierung "...innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten im Klageweg geltend zu machen...." entschied, dass die Kündigungsschutzklage zur klageweisen Geltendmachung gerade nicht geeignet ist. Die Klausel entspringt dem dort im Arbeitsvertrag einer Sachbearbeiterin in Bezug genommenen Tarifvertrag für die Braunkohlenindustrie Lausitz/Mitteldeutschland. Nun ist die Zurückhaltung des BAG bei der Auslegung tarifvertraglicher Klauseln sicherlich berechtigt (Tarifautonomie!). Man fragt sich jedoch, ob der Bankkaufmann bei Lektüre "seiner" Klausel und nach Erhebung der Kündigungsschutzklage ernsthaft andere Vorstellungen vom weiteren Schicksal seiner Entgeltansprüche haben wird als die Sachbearbeiterin in der Lausitz bei der Lektüre der tarifvertraglichen Ausschlussklausel, die letztlich vermutlich auch nur über AGB, weil durch vorformulierte Inbezugnahme, Teil des Arbeitsvertrages wurde.
Für die beteiligten Prozessvertreter, in deren Hand ja besagtes Schicksal zumeist gelegt wird, gilt es jedenfalls weiter höllisch aufzupassen: Der
Arbeitnehmeranwalt kann sich nur bei den besprochenen einzelvertraglichen Klauseln einigermaßen beruhigt nach Erhebung der Kündigungsschutzklage zurücklehnen, bei tarifvertraglicher Bezugnahme muss er fristgerecht die Klage erweitern. Der Arbeitgeberanwalt überarbeitet seinem Mandanten am besten die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel "klar und deutlich" im Sinne der besprochenen Entscheidung so, dass eine Leistungsklage im Fall der Ablehnung der Ansprüche zwingend erhoben werden muss. Dann ist beim nächsten Fall die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers nicht ausreichend (so der 5. Senat am 19.03.08 unter II. 2. d. aa. der Gründe). Oder bedeutet eine solchermaßen umgearbeitete Klausel dann möglicherweise eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (so ausdrücklich offengelassen vom 5. Senat am Schluss der Entscheidung)? Es bleibt spannend.

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Mein Eindruck ist, dass das BAG die Anforderungen an eine dem AGB-Recht konforme Vertragsgestaltung immer mehr verschärft. Im konkreten Fall entlastet man auch noch die eigene Gerichtsbarkeit von ständigen Klageerweiterungen während des laufenden Bestandsschutzprozesses. In Zukunft werden Wissenschaft und Praxis wohl präzise zwischen tarif- und einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen differenzieren müssen. Dass damit die Haftungsrisiken für die Prozessbevollmächtigten (v.a. jene, die nicht täglich im Arbeitsrecht aktiv sind) immer größer werden, nimmt das Gericht in Kauf.

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