Ausblick Januar 2009: BAG entscheidet über Zillmerung
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Am 14.1.2009 verhandelt der 3. Senat des BAG über die Revision gegen das Urteil des LAG München vom 15.3.2007 (4 Sa 1152/06, NZA 2007, 813). Umstritten ist u.a., ob eine im Wege der Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber zugesagte betriebliche Altersversorgung dem umgewandelten Barlohn "wertgleich" ist, wenn die Abschlusskosten des Versicherers auf die ersten Prämien angerechnet werden, sodass der Rückkaufswert der Versicherung deutlich geringer ist als die Summe der gezahlten Prämien (hier: 639 Euro Rückkaufswert bei 6.230 Euro Prämiensumme).
Die 1975 geborene Klägerin war vom 1. Oktober 1991 bis zum 30. April 2005 bei der Beklagten zu einem Grundgehalt von 2.000,- Euro pro Monat beschäftigt. Am 7. März 2002 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 1. April 2002 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung über 178,00 Euro monatlich ab. Dieser Betrag war jeweils dem "NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e.V." zuzuwenden. Dieser hatte dabei als Versicherungsnehmer eine Rückdeckungsversicherung bei der "NÜRNBERGER Lebensversicherungs AG" abzuschließen. Begünstigte war die Klägerin. Auf Grund der Vereinbarungen waren 35 x je 178,00 Euro, insgesamt 6.230,00 Euro, von der Beklagten abgeführt worden. Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 teilte die Versorgungskasse der Klägerin mit, es beständen verschiedene Möglichkeiten der Weiterführung, in gleicher Weise wie bisher auch im Rahmen einer Entgeltumwandlung bei einem neuen Arbeitgeber, Beitragsfreistellung der Versicherung bis zum vereinbarten Leistungsendalter unter Reduzierung der jährlichen Rente auf 45,00 Euro, Weiterführung der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung als private Rentenversicherung und Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf sie, wobei der vorhandene Versicherungswert in Höhe von 639,00 Euro einkommensteuerpflichtig sei, oder Auszahlung des vorhandenen Wertes der Rückdeckungsversicherung im Rahmen einer Abfindungsregelung nach § 3 BetrAVG in Höhe von 639,00 Euro abzüglich Verwaltungsgebühr, oder auch Stilllegung der Versorgung. Die Versorgungskasse teilte dann später mit, sie habe die Versicherung zum 1. Mai 2005 "stillgelegt".
Die Klägerin begehrt die Differenz zwischen 639,00 Euro und den abgeführten 6.230,00 Euro. Sie hält gezillmerte Tarife für unzulässig. Der Beklagte schulde die Differenz wegen Verletzung der Beratungs- und Informationspflichten unabhängig von einem Verschulden. Dies folge aus dem Gebot der Wertgleichheit. Weiter ergebe sich dieser Anspruch aus § 307 BGB wegen Verletzung des Transparenzgebots und inhaltlicher Unangemessenheit. Die zu ihren Gunsten abgeschlossene Versicherung sei auch nicht bedarfsgerecht, da in Anbetracht der Tatsache, dass Arbeitsverhältnisse gegenwärtig durchschnittlich nur knapp fünf Jahre andauerten, gezillmerte Verträge und solche mit Stornoabzug generell ungeeignet seien. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin sei die Problematik hinsichtlich der Rückerstattung von Beiträgen und deren Höhe bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bekannt gewesen. Gezillmerte Tarife seien wirksam. Ein etwaiger höherer Anspruch könne sich allenfalls gegen die Versicherung richten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.