BGH-Entscheidung zur gerichtlichen Zuständigkeit im Fall Demjanjuk
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Das Verfahren gegen den mutmaßlichen NS-Kriegsverbrecher Iwan "John" Demjanjuk in Deutschland leidet unter Startschwierigkeiten. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat es zunächst wegen Zweifeln an der Zuständigkeit abgelehnt, das Verfahren gegen den 88-jährigen Staatenlosenzu übernehmen. Der BGH müsse erst festlegen, vor welchem Gericht ein möglicher Prozess geführt werden könne.
Der in den USA lebende gebürtige Ukrainer Demjanjuk soll als Wachmann des Vernichtungslager Sobibor/Polen 1943 an der Ermordung von 29.000 Juden beteiligt gewesen zu sein. Darunter - und das ist für eine mögliche Anklageerhebung in Deutschland wichtig - waren rund 1.900 deutsche Juden.
Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg teilte mit, die Staatsanwaltschaft München sei der Ansicht, Demjanjuk habe sich kurz vor seiner Ausreise in die USA im Jahr 1952 nicht mehr in der Nähe Münchens, sondern zuletzt in Ludwigsburg und in Bremen aufgehalten. Nach Auffassung der Fahndungsstelle habe Demjanjuk dort aber weder einen ständigen Aufenthalt noch einen Wohnsitz gehabt.
Die USA haben starkes Interesse daran, Demjanjuk loszuwerden. Die Ukraine und auch andere Staaten wollen ihn nicht aufnehmen. Der mutmaßliche NS-Kriegsverbrecher war nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in einem Flüchtlingslager bei München untergetaucht und 1952 in die USA ausgewandert.