Doch kein TÜV für Rechtsanwälte
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das LG Köln hat durch Urteil vom 03.02.2009 - 33 O 353/08 - eine einstweilige Verfügung bestätigt, in der einer Tochtergesellschaft der DEKRA die Versendung von Werbeschriften für bestimmte Fortbildungsveranstaltungen für Rechtsanwälte untersagt worden ist. Die Tochtergesellschaft der DEKRA bot zusammen mit dem Deutschen Anwaltszentrum Rechtsanwälten die Möglichkeit an, besondere Kenntnisse in einem bestimmten Rechtsgebiet gegenüber Mandanten kenntlich zu machen, indem durch eine schriftliche Prüfung eine so genannte „Erstzertifizierung" erlangt wurde. Das Landgericht Köln ging dabei davon aus, dass es sich bei dem in diesem Zusammenhang verwandten DEKRA-Siegel um ein dem Verkehr geläufiges Prüfzeichen handelt, bei dem davon ausgegangen werde, dass die damit beworbene Dienstleistung von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien geprüft wurde. Unstreitig seien die Prüfungsbedingungen, die die Rechtsanwälte für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, allein von den Antragsgegnern des einstweiligen Verfügungsverfahrens unter fachlicher Beteiligung von Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden, dies offenbare das von den geprüften Rechtsanwälten zu versendende Zertifikat in seiner konkreten Form jedoch nicht (s. hierzu näher auch FD-RVG 2009, 275615). Die Entscheidung des LG Köln ist aus meiner Sicht sehr zu begrüßen. Insbesondere sollten sich die beteiligten Verkehrskreise auf den Qualitätsstandard eines „Fachanwalts" verlassen können und nicht durch andere vermeintliche Qualifikationen verunsichert werden.