Klarstellung durchs BVerwG: Tattagsprinzip bei Punkteberechnung in Flensburg
Gespeichert von Carsten Krumm am
Zwar setzten die nach § 4 Abs. 3 StVG von den Fahrerlaubnisbehörden beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffenden Maßnahmen, die von der Erteilung einer Verwarnung bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichen, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Doch müsse, soweit ein möglicher Abzug wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar in Rede stehe, die Rechtskraft nicht bereits bei Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eingetreten sein. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung seien vielmehr die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt begangen waren, sogenanntes Tattagprinzip, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet worden seien.