Die Reform des Versorgungsausgleichs kommt - mit Überraschungen
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Am 06.03.2009 hat der Bundesrat der Reform des Versorgungsausgleichs zugestimmt. Die Reform tritt zum 01.09.2009 zusammen mit dem FamFG in Kraft.
In dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung war in § 3 III vorgesehen, dass ein Versorgungsausgleich bei Kurzehen bis zu 2 Jahren Dauer ausnahmslos nicht stattfindet. Dies hätte bei kurzer Ehedauer zu einer erheblichen Beschleunigung der Verfahren geführt, da keine Auskünfte von den Versorgungsträgern hätten eingeholt werden müssen.
Gekommen ist es anders; § 3 III Versorgungsausgleichsgesetz lautet in der nun verabschiedeten Fassung:
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Der erhoffte Entlastungs- und Beschleunigungseffekt bleibt somit aus. Zur Vermeidung von Regressforderungen wird der Anwalt den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs in vielen Fällen stellen müssen - es sei denn, er lässt sich von seinem Mandanten eine umfassende Haftungsfreistellung unterzeichnen.