Einführung in das FamFG (Teil III)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Teil III Abstammungssachen, Adoptionssachen, Wohnbungszuweisungs- und Hausratssachen
Abstammungssachen (§§ 111 Nr. 3, 169 FamFG) sind die früheren Kindschaftssachen. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen. Das Verfahren ist jetzt kein streitiges ZPO-Verfahren mehr, sondern ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (einfache Familiensache)
Adoptionssachen (§§ 111 Nr. 4, 186 ff FamFG) Inhaltlich keine Änderung. Statt des aufgelösten Vormundschaftsgerichts entscheidet das (große) Familiengericht
Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen (§§ 111 Nr. 5, 200 ff FamFG) Die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Hausratsverordnung sind aufgehoben. Es gelten die Verfahrensvorschriften der §§ 200 ff FamFG. Die materiellrechtlichen Vorschriften der Hausratsverordnung gelten vorerst weiter, sie sollen zusammen mit der Reform des Zugewinns aufgehoben und in das BGB rückgeführt werden.