eBay: 5,50 Euro für Porsche - trotzdem kein Schnäppchen, sondern Verstoß gegen Treu und Glauben
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das ist doch mal wieder eine Entscheidung über die viele Kollegen in den nächsten Tagen reden werden: Das LG Koblenz hat laut Beck-Aktuell mit Urteil vom 18.03.2009 entschieden, dass ein Bieter bei eBay, der für 5,50 Euro einen Porsche wirksam ersteigert treuwidrig handelt, wenn er den Porsche nicht bekommt und daher Schadensersatz verlangt. Dies erstaunt schon etwas, da ja mittlerweile alle Wissen, wie die eBay-Versteigerungen ablaufen. Laut Beck-Aktuell der genaue Sachverhalt und die Gründe (hier gekürzt):
"Der Beklagte aus Koblenz bot am 12.08.2008 über das Internet-Auktionshaus eBay einen gebrauchten Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé zu einem Mindestgebot von einem Euro zur Versteigerung an. Der Wagen hatte einen Neuwert von mehr als 105.000 Euro, ist am 16.04.2007 erstmals zugelassen worden und wies eine Laufleistung von 5.800 Kilometer auf. Nach acht Minuten beendete der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, ein Mann aus dem Raum Tübingen, bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben.... Am gleichen Tag forderte der Kläger den Beklagten zur Mitteilung eines Übergabetermins und -orts für das Fahrzeug auf und bot die Zahlung seines Gebotsbetrags von 5,50 Euro an. Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags ab. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 75.000 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Er beziffert den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro....
...Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sei auf der Grundlage der Versteigerungsbedingungen von eBay ein Vertrag über den Kauf des Porsche zu einem Preis von 5,50 Euro wirksam zustande gekommen. Der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wegen Irrtums angefochten. Der Beklagte sei dem Kläger grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe. Der Schadenersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 BGB). Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.Der Kläger, der den Wert des Fahrzeugs selbst auf mindestens 75.000 Euro beziffere, habe deshalb nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 Euro oder für das von ihm angegebene Höchstgebot von 1.100 Euro das Fahrzeug erwerben zu können. Es erscheine auch als ausgeschlossen, dass bis zum - regulären - Ende der Auktion keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden wären. Der Kläger würde, so das LG, bei Anerkennung einer Schadenersatzpflicht des Verkäufers dafür «belohnt», dass der Beklagte schnellstmöglich versucht habe, die aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen. Nach Überzeugung des Gerichts wäre bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. Das Schadenersatzbegehren des Klägers sei deshalb unter Abwägung der jeweiligen Interessen nicht schutzwürdig."