Neue Regeln für Aufsichtsräte?
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
Aus den Fehlern, die zur Finanzmarktkrise geführt haben, soll gelernt werden. Experten fordern hierzu, die Rolle von Aufsichtsorganen zu stärken. Auch Nordrhein-Westfalen hat eine Gesetzinitiative zur Stärkung der Aufsichts- und Kontrollrechte in Aktiengesellschaften gestartet (siehe Bundesdrucksache 211/09). Insbesondere sollen danach die Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder erhöht werden. Um die Ausübung des Aufsichtsratsmandats mit der erforderlichen Sorgfalt zu gewährleisten, wird die zulässige Anzahl der gleichzeitig wahrnehmbaren Aufsichtsratsmandate von zehn auf fünf abgesenkt. Zudem sieht die Gesetzesinitiative eine Inkompatibilität für die Bestellung von ehemaligen Vorstandsmitgliedern zu Aufsichtsratsmitgliedern vor. Danach können Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand nicht zum Aufsichtsratsmitglied dieser Gesellschaft, ihrer Rechtsnachfolgerin oder eines herrschenden Unternehmens bestellt werden. Schließlich beinhaltet der Gesetzesentwurf, die Vergütung des Vorstands in die Gesamtverantwortung des Aufsichtrats zu stellen (vgl. hierzu auch meinen Beitrag vom 17.03.2009 über das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung). Die Delegation der Entscheidung über die Festsetzung der Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder an einen Personalausschuss soll damit künftig ausgeschlossen sein.
Entsprechende Bestimmungen werden auch für die Europäische Aktiengesellschaft (SE) vorgeschlagen.