Krise: Geschäftsführer in der Pflicht (V.) - Zahlungsverbot bei Insolvenzreife
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
Geschäftsführer haften der GmbH gegenüber für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet wurden (§ 64 S.1 GmbHG, für den Vorstand einer AG gilt § 92 Abs. 2 S. 1 AktG). Zweck des Zahlungsverbotes ist die Sicherung des noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens zugunsten der Insolvenzgläubiger. Ausnahmen gelten für solche Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 64 S. 2 GmbHG, für den Vorstand einer AG gilt § 92 Abs. 2 S. 2 AktG). Dies sind beispielsweise Zahlungen, die den sofortigen Zusammenbruch der Gesellschaft verhindern (etwa Mietzahlungen) oder die erfolgen, um Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Drei-Wochen-Frist nicht zu gefährden. Das Zahlungsverbot gilt schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragspflicht (BGH Urt. vom 16.3.2009 - II ZR 280/07). In der angegebenen Entscheidung hat der BGH auch auf die Pflichten des Aufsichtsrats dabei verwiesen: „Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein."