Der neue Versorgungsausgleich (I)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Mit dem FamFG, der Reform des Zugewinns und der Rückführung der Wohnungszuweisung bei Ehescheidung und der Hausratsteilung in das BGB kommt am 01.09.2009 auch die Reform des Versorgungsausgleichs.
Grundzüge:
Die §§ 1587 ff BGB, das VAHRG und das VAÜG werden aufgehoben. An ihre Stelle tritt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).
Es bleiben
- das Halbteilungsprinzip (§ 1)
- die Ehezeitberechnung (§ 3 I)
- die bereits bislang auszugleichenden Anrechte (§ 2)
Neu ist, dass zukünftig Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung und nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Riester-Rente) auch dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn sie auf eine Kapitalzahlung gerichtet sind oder ein Wahlrecht zwischen Renten- oder Kapitalzahlung besteht. Wer Gütertrennung vereinbart hat, wird hier möglicherweise eine Überraschung erleben.
Alle anderen privaten Vorsorgeverträge, die auf eine Kapitalzahlung gerichtet sind oder bei denen ein Wahlrecht besteht sind - wie bisher - im Zugewinn auszugleichen.
Entscheidend neu ist der Wegfall der Gesamtbilanzierung.
An ihre Stelle tritt die Einzelbilanzierung.
Jeder ist für seine Anwartschaften Verpflichteter und für die Anwartschaften des anderen Berechtigter des Versorgungsausgleichs.
Statt eines Ausgleichs in eine Richtung findet ein Einzelausgleich jedes einzelnen Anrechts statt.
Dies hat entscheidende Vorteile:
- Das Problem der mangelnden Vergleichbarkeit verschiedenster Anrechte mit seinen zahlreichen Unterproblemen (Volldynamik-Teildynamik-Statik, Barwertverordnung, Regeldynamik (West) - Angleichungsdynamik (Ost) entfällt
- Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird weitgehend zurückgedrängt
Zu der technischen Abwicklung des neuen Versorgungsausgleichs in den späteren Kapitel mehr
Neu ist auch die ersatzlose Streichung des Höchstbetrages nach §§ 1587 b V BGB, 76 II 3 SGB VI.