Muss man bei der Wahl des Gerichtsstands sparen?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Diese Frage hatte OLG Frankfurt im Beschluss vom 27. Juli 2009,-6 W 63/09- zu entscheiden. Denn es ging um die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Klägervertreters, wobei die Besonderheit bestand, dass der Kläger wegen der Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO das Verfahren auch bei dem Gericht hätte führen können, in dessen Bezirk der Klägervertreter ansässig ist. Das OLG Frankfurt hat sich in seiner Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass die Zweckmäßigkeit der Gerichtsstandswahl im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu überprüfen ist und dass dem Kläger durch die Ausübung seines Wahlrechts nach § 35 ZPO keine kostenrechtliche Nachteile erwachsen dürfen