Sozialgericht Dortmund: Bedürftigentestament ist sittenwidrig!
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
Durchaus als kleine Sensation mit großer Wirkung für den gestaltenden Anwalt ist der Beschluss vom 25.09.2009 des Sozialgerichts Dortmund innerhalb des vorläufigen Rechtsschutzes zu bewerten (S 29 AS 309/09 ER): Das sog. Bedürftigentestament sei wohl sittenwidrig und daher von dem Bedürftigen anzufechten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Behindertentestament sei nicht übertragbar.
Zum Fall: Die Verstorbene hatte ihren arbeitslosen Sohn zum Vorerben eingesetzt und Dauertestamentsvollstreckung angeordnet (Nachlasswert ca. 240.000 €). Der TV habe dem Sohn aus dem Erbe kostenloses Wohnen und bestimmte Leistungen zu gewähren, wie etwa Taschengeld, Geschenke, Urlaub, Kleidung, Hobbies, Vereinsbeiträge, private Krankenversicherung. Das Jobcenter stellte nach dem Erbfall die Zahlung des Arbeitslosengeldes nach SGB II ein.
Zu Recht, urteilten die Dortmunder Richter. Der Arbeitslose sei gehalten, „alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftogkeit auszuschöpfen“ (§ 2 Abs. 1 SGB II). Dazu gehöre die Anfechtung des Testamentes, „weil einiges dafür spricht, dass dieses sittenwidrig ist“. Die Testierfreiheit ginge nicht so weit, dass ein Erbe sämtliche Annehmlichkeiten aus dem Nachlass finanziert erhält, aber der Steuerzahler für dessen Lebensunterhalt aufkommen muss.