Brandaktuelle Entscheidung: AG Lübben spricht nach ViDistA-Messung frei
Gespeichert von Carsten Krumm am
Rechtsanwalt Kucklick aus Dresden hat mir eine Entscheidung des AG Lübben vom 1.12.2009 - 40 OWi 318/08, die ihm bereits am 2.12.2009 zugestellt wurde zugemailt. Es geht um einen Freispruch im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG. Das AG Lübben hat für eine ViDistA-Messung im Rahmen der Verfolgung von Abstandsverstößen (§ 4 StVO, § 49 StVO, § 24 StVG) keine Rechtsgrundlage für die Videomessung ausgemacht. Es hat ausdrücklich § 81b StPO, § 163b StPO, § 100h StPO geprüft und abgelehnt. Ebenso waren § 33 des Brandenburgischen PolG und § 33c des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes nicht anwendbar. Es müsse so auch - ausdrücklich wird auf das AG Lünen , das AG Grimma und das AG Schweinfurt verwiesen - zu einem Beweisverwertungsverbot kommen.
Supervielendank, Herr Kucklick!