Verkehrsgerichtstag 2010: Gelungene Lobbyarbeit der MPU-Psychologen
Gespeichert von Carsten Krumm am
Die sog. "Nachlese" zum Verkehrsgerichtstag ist eigentlich immer ein wenig spröde. In vielen Zeitschriften findet man in Aufsatzform umgearbeitete Vorträge, die anlässlich des VGT gehalten wurden. Selten aber findet sich eine Kritik wie die des geschätzen RA Hillmann aus Oldenburg, der am Ende seines Beitrags in DAR 2010, 129 deutlich kritische Worte für die Ergebnisse des Arbeitskreises VI findet. Offenbar hatten nämlich die Verkehrspsychologen, die MPU`s durchführen mit einem 70%-Anteil an dem Arbeitskreis alle Entscheidungen in der Hand. Hierdurch haben sie vor allem klare und von vielen erwartete und erhoffte Entschließungen zur Überprüfbarkeit der MPU und vor allem zur Überprüfbarkeit der MPU-Tester vereitelt. Hillmann: "Sämtliche Entschließungen sind solche, die den Wünschen und Vorstellungen der MPU-Psychologen entsprachen."
Zur Erinnerung hier nochmals die Empfehlungen:
1. Das System der medizinisch-psychologischen Begutachtung der Kraftfahrereignung ist ein wichtiges
und bewährtes Instrument zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und zur Erhaltung der Mobilität
des Einzelnen.
2. Im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung kommt der Exploration zentrale Bedeutung zu. Diese
diagnostische Methode ist unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes
weiterhin kontinuierlich zu verbessern.
3. Die Zulassung von Testverfahren im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung sollte geregelt werden.
Die Prüfung der Güte der Testverfahren soll durch ein unabhängiges wissenschaftliches Gremium
anhand eines angemessenen Testbeurteilungssystems erfolgen.
4. Die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung sollte regelmäßig wissenschaftlich
überprüft und die Ergebnisse sollten veröffentlicht werden.
5. Rehabilitationsmaßnahmen zur Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen sollten möglichst frühzeitig
eingeleitet und deren Erfolg durch eine Fahreignungsbegutachtung überprüft werden.
6. Die Anbieter der unter Punkt 5 genannten Maßnahmen sollten ebenfalls einem
Qualitätssicherungssystem unterliegen und in keinem wirtschaftlichen und personellen
Zusammenhang mit den Begutachtungsstellen stehen.
7. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung sind im
Straßenverkehrsgesetz und in der Fahrerlaubnis-Verordnung teilweise unklar formuliert. Der Gesetzgeber
wird aufgefordert, die entsprechenden Vorschriften zu reformieren.