Nachgefärbt
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Er stammt von der Elfenbeinküste und ist dunkelhäutig. Sie ist hellhäutige Deutsche und bekam am 12.10.2000 eine Tochter, für die er die Vaterschaft anerkannte. 2002 gebar sie einen Sohn, auch für ihn erkannte er die Vaterschaft an.
Er erhob im Oktober 2008 Vaterschaftsanfechtungsklage gegen das Mädchen mit der Begründung, seine Kinder seit seinem Umzug nach ... zwar ein- bis zweimal im Jahr gesehen zu haben, aber erst im Juni 2008 von der Kindesmutter erfahren zu haben, dass die Tochter wahrscheinlich von einem anderen Mann abstamme. Daraufhin habe er im August 2008 einen Vaterschaftstest machen lassen, nach dessen Ergebnis er nicht der biologische Vater der Beklagten sei.
Das AG wies die Klage wegen Versäumung der zweijährigen Anfechtungsfrist ab. Das ThürOLG versagte dem Kläger für die Berufung die Prozesskostenhilfe. Der Senat führte u.a. aus:
Hinzu kommt das Erscheinungsbild der Beklagten, nach dem - wovon der Senat sich nach den eingereichten Lichtbildern überzeugen konnte - nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Elternteil Schwarzafrikaner ist, während dies bei dem weiteren Sohn O. K. offensichtlich ist. Der Vortrag des Klägers, er sei als Sohn schwarzer Eltern selbst bei seiner Geburt hellhäutig gewesen, steht der Tatsache nicht entgegen, dass der Kläger einige Zeit nach der Geburt V.s erkennen konnte, dass diese nicht mehr „nachfärben“ würde. Nach den Recherchen des Senates mag es schon vorgekommen sein, dass Kinder, bei denen ein Elternteil eine schwarze Hautfarbe hat, bei der Geburt heller erscheinen als später. Dieses behauptete Phänomen ist jedoch spätestens nach einigen Lebenswochen abgeschlossen. Der Kläger hat Vl unstreitig an Weihnachten in den Jahren 2002, 2003 und 2004 gesehen. 2004 war die Beklagte bereits vier Jahre alt; der Kläger behauptet selber nicht und tritt hierfür auch keinen Beweis an, dass in diesem Alter noch von einer Veränderung der Hautfarbe ausgegangen werden könne. Wenn der Kläger bis 2007, mithin zu einem Alter des Kindes von sieben Jahren, angeblich keinen Verdacht geschöpft hat und weiterhin davon ausgegangen sei, dass V. noch „nachfärbe“, wie er sich einlässt, und aus den vorgenannten Umständen nicht der Schluss auf eine mögliche Abstammung der Beklagten von einem anderen Mann gezogen hat, ist dies unerheblich. Entscheidend ist, dass er diesen Schluss aufgrund der ihm bekannten objektiven Umstände hätte ziehen können.
ThürOLG BeckRS 2010 03613