Kein Gebührenprozess vor der Kammer für Handelssachen
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OLG Dresden hatte im Beschluss vom 29.01.2010 - 3 AR 3/10 - die Frage zu entscheiden, wo ein Anwalt gegen seinen Mandanten die Gebühren aus einem für diesen vor der Kammer für Handelssachen geführten Rechtsstreit im Gerichtsstand des Hauptprozesses einzuklagen hat. Nach dem OLG Dresden ist in § 34 ZPO mit dem Gericht des Hauptprozesses lediglich das betreffende Landgericht gemeint, so dass die allgemeine Zivilkammer zuständig ist.