Fahrlässige Unfallflucht: Kennen Sie den?
Gespeichert von Carsten Krumm am
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Ich meine den § 34 StVO. Die Vorschrift ist irgendwie der kleine Bruder von § 142 StGB, also dem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Die Vorschrift spielt meist keine Rolle. Wichtig wird sie aber dort, wo es um die Verfahrenskosten geht. Wenn nämlich § 142 StGB scheitert, kann die Tat gleichwohl im Strafverfahren nach § 34 StVO zu ahnden sein - dann auch mit der Kostenentscheidung nach § 465 StPO.
Zu § 34 StVO etwa: Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010 oder (Vorsicht: Eigenwerbung): Himmelreich/Bücken/Krumm, Unfallflucht, 5. Aufl. 2009.