Fahrlässige Unfallflucht: Kennen Sie den?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 29.07.2010
Rechtsgebiete: KostenUnfallUnfallfluchtOWiVerkehrsrecht1|6013 Aufrufe

Ich meine den § 34 StVO. Die Vorschrift ist irgendwie der kleine Bruder von § 142 StGB, also dem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Die Vorschrift spielt meist keine Rolle. Wichtig wird sie aber dort, wo es um die Verfahrenskosten geht. Wenn nämlich § 142 StGB scheitert, kann die Tat gleichwohl im Strafverfahren nach § 34 StVO zu ahnden sein -  dann auch mit der Kostenentscheidung nach § 465 StPO.

 

Zu § 34 StVO etwa: Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010 oder (Vorsicht: Eigenwerbung): Himmelreich/Bücken/Krumm, Unfallflucht, 5. Aufl. 2009.

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Unterliege ich gerade einem massivem Missverständnis oder verstehe diesen Blog-Beitrag falsch?

Nach Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 31, S. 55 ff.) im Anschluss an das BayObLG (in: DAR 1981, S. 267 f.; ebenso etwa König, in: Hentschel/ders./Dauer, StVR, § 34 Rn. 2) besteht auch keine Ahndungsmöglichkeit wegen eines fahrlässigen Entfernens vom Unfallsort nach § 49 Abs. 1 Nr. 29 i.V.m. § 34 Abs. 1 StVO, sofern der Verkehrsteilnehmer (=Beschuldigte des Strafverfahrens bzw. Betroffene des OWi-Verfahrens) aufgrund sorgfaltswidrigen Verhaltens den Unfall hat nicht wahrnehmen können.

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