LG München I: Fahrradbeleuchtung nur mit Dynamolampen!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Ein fast schon kurioser Unfall lag dem Verfahren des LG München, Urteil vom 05.08.2010 - 17 O 18396/07 zugrunde: Zwei Radfahrer stoßen im Dunkeln zusammen - einer hat nur ein Stirnlicht, der andere nur ein Aufstecklicht am Fahrrad. Die Folgen des Unfalls waren teils erhebliche Körperschäden. Aus der Beck-Aktuell-Meldung hierzu:
Das Gericht wies, nachdem eine Aufklärung des genauen Unfallgeschehens gescheitert war, beide Parteien darauf hin, dass es beiden an der ordnungsgemäßen Beleuchtung gefehlt habe und sie damit erhebliche Gefahren für sich und andere Radfahrer begründet hätten: Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht seien – was offenbar nicht allgemein bekannt sei – allein ausreichende Beleuchtungsmittel. Ein Fahrrad sei nämlich grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führe. Zusätzliche elektrische Lichter seien zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend.
Weiter wies das Gericht darauf hin, dass hier – nach den Angaben der einvernommenen Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen – davon auszugehen gewesen sei, dass das elektrische Aufstecklicht nicht mehr mit voller Kraft leuchtete. Die Stirnlampe wiederum sei möglicherweise aufgrund der gebeugten Haltung des Klägers auf seinem Rennrad nicht zu sehen gewesen. Nachdem der Kläger eine verhältnismäßig glimpflich verlaufene Fraktur des zweiten Halswirbels sowie eine Gehirnerschütterung, Prellungen und Schürfwunden erlitt sowie bis heute unter andauernden Beschwerden zu leiden hat, einigten sich die Parteien nun auf eine hälftige Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen und die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 Euro an den Kläger sowie die Regulierung weiterer Schadenspositionen.