BVerwG zu LKW-Überholverbot: Zumeist ok!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Na, ich hoffe zunächst einmal, dass sich der Klägervertreter RA Dr. Kettler hier zu Wort meldet. Das BVerwG hat nämlich heute zu der Klage gegen LKW-Überholverbote auf Autobahnen entschieden. Nur wenige Überholverbote sind nicht ok. Wichtig für die Praxis ist die Entscheidung vor allem auch für die Widerspruchsfrist gegen Verkehrszeichen. Hier die Meldung bei Beck-Aktuell auszugsweise:
"...Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile der beiden Verwaltungsgerichtshöfe bestätigt, auch soweit sie angenommen hatten, dass die Rechtsmittelfrist gegen ein durch Verkehrszeichen bekannt gegebenes Verkehrsgebot oder -verbot nicht bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn der dagegen Rechtsschutz begehrende Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal auf dieses Verkehrszeichen trifft. Die Revisionen des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren zurückgewiesen. Diese Lkw-Überholverbote hätten den Anforderungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO entsprochen. Nach dieser Bestimmung dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere von Leib, Leben und Eigentum erheblich übersteigt...."