Umgangskosten und Unterhalt
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Im Normalfall kann der unterhaltspflichtige Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs nicht von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abziehen. Er kann - so die Rechtsprechung - den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil einsetzen, um die Umgangskosten zu bestreiten.
Und wenn ihm - wie im Mangelfall - gar kein Kindergeldanteil verbleibt?
Dann sieht es anders aus, sagt das Thüringer OLG.
Der Vater kann die Umgangskosten (von hier geschätzen 200 €/monatlich) für seine vier minderjährigen Kinder von seinem Nettoeinkommen von 1.496 € abziehen, weil
- ein Mangelfall vorliegt und
- die Mutter die Entfernung von 360 km durch ihren Umzug geschaffen hat.
ThürOLG v. 25.05.10 - 1 UF 19/10 = FamFR 2010, 421; ähnlich bereits BGH NJW 2005, 1493