Ein verbliebenes Ärgernis - Chance verpasst
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Leider hat der Gesetzgeber anlässlich der FGG-Reform ein ebenso altbekanntes wie unnötiges Ärgernis nicht beseitigt: Den Verfahrens- (Streit-) wert in Ehesachen. § 43 FamGKG lautet:
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden. (2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.Alle alten Streitfragen sind geblieben:
- Was zählt zum Einkommen? (ALG II ? Miete- und Zinseinnahmen?, Kindergeld?)
- Sind für unterhaltsberechtigte Kinder Abschläge vorzunehmen, wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind Schulden zu berücksichtigen?
- Ist bei der Berücksichtigung von Vermögen mit einem Freibetrag zu rechnen und wenn ja, in welcher Höhe?
- Wecher Bruchteil/Prozentsatz des so ermittelten Vermögens fliest in den Verfahrensswert ein?
- Sind Abschläge bei einer einverständlichen Scheidung vorzunehmen?
Fragen über Fragen, auf die jedes OLG (und zum Teil die Senate eines OLG untereinander) andere Antworten parat hat.
Hier hätte der Gesetzgeber dringend Abhilfe schaffen sollen.