Warten auf den Gesetzgeber
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Ein Gesetzentwurf zur Regelung der elterlichen Sorge nichtehelicher Kinder liegt auch fast ein Jahr nach der Entscheidung des EGMR im Fall Zaunegger noch immer nicht vor.
Diskutiert werden wohl insgesamt 3 verschiedene Modelle.
- Automatischer Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge kraft Gesetzes nach rechtswirksamer Vaterschaftsfestellung. Bei Streit: Verfahren nach § 1671 BGB.
- Automatischer Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge kraft Gesetzes nach rechtswirksamer Vaterschaftsfestellung nur dann, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen leben.
- Gemeinsame elterliche Sorge nur auf Antrag des Vaters (aber auch der Mutter !) Widerspricht die Mutter, hat das Gericht zu entscheiden, ob die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes dient/nicht widerspricht.
Modell 1 und 2 könnten nur für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geborene Kinder gelten. Für „Altfälle“ muss es bei Modell 3 bleiben.