Guthaben aus einer formell unwirksamen Abrechnung
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Der Vermieter V erteilt eine Betriebskostenabrechnung mit einem Guthaben von 100 €. In der Abrechnung sind die Hausmeisterkosten (50 €) formell unwirksam dargestellt. V zahlt das Guthaben nicht aus, weil er mit vermeintlichen Mietforderungen aufrechnet. Mieter M klagt auf Zahlung von 150 €. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist stellt sich im Prozess heraus, dass die Mietforderungen nicht bestehen. Wird der Klage in vollem Umfang stattgegeben?
Meines Erachtens hat M nur einen Anspruch auf Zahlung von 100 €. Anspruchsgrundlage dafür ist die Abrechnung in Verbindung mit § 812 BGB. Die Abrechnung hat gezeigt, dass M insgesamt 100 € zuviel an Vorauszahlungen geleistet hat. Hinsichtlich der formell unwirksamen Hausmeisterkosten liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung vor, solange der Mieter nicht darlegt und beweist, dass Hausmeisterkosten nicht in der abgerechneten Höhe angefallen sind.
Nehmen wir an, die Abrechnung ist insgesamt formell unwirksam. Begründet das ausgewiesene Guthaben dann einen Auszahlungsanspruch?