BGH: Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters gehemmt
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Entgegen der in der Instanzrechtsprechung und dem Schrifttum überwiegend angenommenen Auffassung, dass die Verjährungsfrist des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung zum Jahresschluss der Insolvenzeröffnung ohne Hemmung zu laufen beginnt, so dass der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters vor Abschluss des eröffneten Verfahrens verjähren kann, hat der BGH nunmehr im Beschluss vom 22.09.2010 - IX ZB 195/09 - entschieden, dass in Anwendung eines „allgemeinen Rechtsgedankens“, der beispielsweise auch in § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck komme, die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt ist; unter anderem bestehe auch ein praktisches Bedürfnis, die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens hinauszuschieben