Erste (veröffentlichte) Entscheidung, die die gemeinsame Sorge anordnet.
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Eltern lebten seit 2008 zusammen, 2009 kam die Tochter auf die Welt. Im Jahr 2010 dann die Trennung.
Der Vater beantragt die gemeinsame Sorge.
Die Antragsgegnerin und Kindesmutter will das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Vermögenssorge weiterhin allein ausüben. Im Übrigen erklärt sie sich mit der gemeinsamen Sorge durch beide Elternteile einverstanden.
Sie trägt vor, der Kindesvater setze dem Kind nicht hinreichend Grenzen und verwöhne es. Zudem habe es Uneinigkeit bei den für … erforderlichen Impfungen gegeben. Außerdem habe der Vater sich nicht hinreichend an den Kosten der Ausstattung des Kindes beteiligt. Die Kindesmutter befürchtet, der Vater könne das Kind zu sich holen. Außerdem hat sie Sorge, dass er bei Vermögensangelegenheiten nicht mitwirkt.
Das Gericht:
Der Antrag des Antragstellers und Kindesvaters ist begründet.
Gem. § 1626 a BGB in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 zum Aktenzeichen 1 BvR 420/09 ist den Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen. Es dient dem Kindeswohl am besten, wenn die Eltern die gemeinsame Sorge ausüben.
Die gemeinsame Sorge ist insbesondere und auch hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts einzurichten.
Insofern haben beide Elteinteile zu Protokoll versichert, dass … Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter liegt.
Soweit die Antragsgegnerin die Befürchtung äußert, der Kindesvater könne … zu sich holen, kann er dies nicht auf Basis einer alleinigen Entscheidung. Die Befürchtung der Mutter stützt sich zudem auf keinerlei Tatsachen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu Protokoll erklärt, dass er damit einverstanden ist, wenn … ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat.
Auch die Vermögenssorge ist beiden Eltern gemeinsam zu übertragen.
Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausübung der elterlichen Sorge betreffend Vermögensangelegenheiten durch beide Elternteile nicht möglich ist. Soweit die Antragsgegnerin beispielhaft angeführt hat, sie habe Sparverträge für die Tochter angelegt, auf die der Antragsteller nicht einzahle, ist dies seine alleinige Entscheidung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich einem neu anzulegenden Sparvertrag, auf den die Mutter allein für die Tochter einzahlen würde, versperrt. Dass er selbst keinerlei Einzahlungen vornehmen will, steht der Einrichtung der gemeinsamen Sorge nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht vielmehr den Eindruck, dass es der Kindesmutter schlicht zu aufwendig ist, den Vater bei der Einrichtung eines Sparbuchs oder ähnlichem kontaktieren zu müssen. Dies ist indes kein Argument, es bei der alleinigen elterlichen Sorge zu belassen.
Für die weiteren Teilbereiche der elterlichen Sorge hat die Kindesmutter der Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam zugestimmt.
Das Gericht hat von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes abgesehen. Insoweit ist die Sachlage ausreichend ermittelt. Soweit die Kindesmutter sich mit der Einrichtung der gemeinsamen Sorge betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Vermögenssorge nicht einverstanden erklären konnte, beruht dies nach Auffassung der Richterin allein auf Befürchtungen der Mutter über Konflikte in der Zukunft, für die keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
AG Düsseldorf v. 26.10.2010 - 252 F 277/10 BeckRS 2010, 26927