Nach wie vor ungeklärt: Die 15-Minuten-Zeittaktklausel
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Bei Zeithonorarvereinbarungen stellt sich häufig die Frage, ob eine Mindestzeittaktklausel vereinbart werden soll oder minutengenaue Abrechnung. Im Revisionsverfahren gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf, welches in der Vergangenheit immer die Auffassung vertreten hatte, dass eine Mindestzeittaktklausel von 15 Minuten unwirksam ist, hat der BGH im Urteil vom 21.10.2010, - IX ZR 37/10 die Frage der Zulässigkeit einer 15-Minuten-Mindestzeittaktklausel weiterhin offen gelassen. Erfreulich an der Entscheidung des BGH ist jedoch, dass der BGH das OLG Düsseldorf bei dem allzu strengen Umgang mit anwaltlichen Zeithonorarvereinbarungen „zurückgepfiffen“ hat; so erteilte der BGH der Auffassung des OLG Düsseldorf eine Absage, man müsse den von den Parteien vereinbarten Stundensatz von 230,08 € auf 180,00 € herabsetzen, weil es sich nur um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt habe. Auch wies der BGH ausdrücklich darauf hin, dass der vom Anwalt geltend gemachte Zeitaufwand nicht ohne weiteres vom Gericht gekürzt werden kann, es könne nicht darum gehen, dem Rechtsanwalt eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten dürfe, Zeitdifferenzen seien grundsätzlich hinzunehmen.