Aus heiterem Himmel
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die getrenntlebenden Eltern hatten für ihr Kind zunächst ein Wechselmodell praktiziert.
„Aus heiterem Himmel“ beantragte die Mutter sodann eine einstweilige Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, da erhebliche Streitigkeiten über den Aufenthaltsort des Kindes zu befürchten seien.
Erst nach Eingang dieses Antrages bei Gericht setzte sie den Vater über ihren Bevollmächtigten in Kenntnis, dass das Kind (bei Gewährung des Umgangs) bei ihr leben solle.
Der Vater akzeptierte das und in der mündlichen Verhandlung einigte man sich über den weiteren Aufenthalt des Kindes bei der Mutter.
VKH bekam die Mutter nicht, denn
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gericht. Ein solches Bedürfnis wird jedoch von der Antragstellerin nicht dargetan und ist auch aus dem weiteren Inhalt der Akte für den Senat nicht ersichtlich
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem keinerlei außergerichtliche Einigungsbemühungen der Antragstellerin vorangegangen sind, war somit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht hinreichend erfolgversprechend. Ein sofortiges Regelungsbedürfnis bestand unabhängig vom weiteren Verlauf des parallel eingeleiteten und zeitnah terminierten Hauptsacheverfahrens zu keiner Zeit.
OLG Düsseldorf vom 04.03.2011 - 8 WF 17/10 = BeckRs 2011, 04892