Aussage gegen Aussage: Wieviele SVe müssen Zeugenaussage prüfen?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Immer wieder (i.d.R. bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen) stellt sich die Frage, ob bei erwachsenen Zeugen ein oder gar mehrere Sachverständige(r) die Zeugaussage prüfen muss/müssen. Damit hat sich der BGH vor kurzem einmal mehr befasst:
Die Rüge wäre jedenfalls unbegründet. Unter den gegebenen Umständen durfte sich das Landgericht die erforderliche eigene Sachkunde zutrauen. Mit Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass hier für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben die Hinzuziehung der forensisch erfahrenen Psychologin H. ausreichend war. Anhaltspunkte dafür, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der volljährigen und aus nervenärztlicher Sicht keinen Einschränkungen hinsichtlich ihrer Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit unterliegenden Geschädigten der Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen bedurft hätte, bestanden nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 419/09, NStZ 2010, 100; BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - 3 StR 438/99, NStZ 2000, 214; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 244 Rn. 74 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 BvR 1071/03, NJW 2004, 209, 211).
BGH, Beschluss vom 15.2.2011 -1 StR 19/11 -