BGH zu § 248b StGB, Strafanzeige und Strafantrag
Gespeichert von Carsten Krumm am
Wann liegt ein Strafantrag vor, wann eine Strafanzeige? Im Einzelfall ist das manchmal schwer zu beurteilen, so wohl auch hier:
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 4. wegen tateinheitlich begangenen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges gemäß § 248b Abs. 1 StGB hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Entgegen der Darstellung in den Urteilsgründen (UA S. 29) wurde der für die Strafverfolgung dieses am 13. August 2009 begangenen Delikts gemäß § 248b Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag (§§ 77 f. StGB) des Verletzten N. als Eigentümer des Lkw nicht gestellt; vielmehr liegt insoweit lediglich eine Strafanzeige vom 14. August 2009 vor (Fallakte 36, Bl. 15 f.). Der für die Firma H. gestellte Strafantrag (Fallakte 36, Bl. 2, 7) bezieht sich auf den im Anschluss unter Verwendung des Lkw versuchten Diebstahl auf deren Firmengelände. Da es somit bereits an einer nicht mehr nachholbaren Verfahrensvoraussetzung fehlt, war für eine Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - kein Raum. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. Eine teilweise Einstellung des Verfahrens kommt bei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten nicht in Betracht (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Einl. Rn. 154 und § 260 Rn. 43).
BGH, Beschluss vom 17.2.2011 - 3 StR 477/10