Schwachsinnig, süchtig.....verurteilt
Gespeichert von Carsten Krumm am
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So etwas liest man nicht allzu häufig - interessant durchaus, dass sich der BGH in seiner Revisionsentscheidung auch um den Strafvollzug kümmert:
Die nicht ganz unbedenklichen Strafzumessungserwägungen zur Haftemp-findlichkeit des schwachsinnigen, süchtigen Angeklagten und zum Maß der Fahrlässigkeit geben dem Senat auch vor dem Hintergrund der – hinzunehmenden – unterbliebenen Anordnungen nach §§ 63, 64 StGB Anlass für den Hinweis, dass es nachhaltiger sozialtherapeutischer Bemühungen um den Angeklagten im Strafvollzug bedürfen wird.
Aus: BGH, Beschluss vom 15.3.2011 - 5 StR 43/11