Anwaltsarbeit im Mietrecht ist einfach
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Im letzten Jahr haben wir schon erfahren, dass es grundsätzlich nicht notwendig ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges auszusprechen (BGH v. 6.10.2010 - VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740). Der profesionelle Vermieter muss dies ohne weiteres können. Deshalb besteht in der Regel kein Erstattungsanspruch nach § 286 BGB. Denn die Einschaltung eines Anwalts ist nur bei schwierigem Sachverhalt erforderlich.
Was dem Einen recht ist dem Anderen billig: die anwaltliche Anfrage beim Rechtsschutzversicherer um Deckungsschutz gehört zwar zu den Rechtsverfolgungskosten. Indessen sind diese nur erstattungsfähig, wenn eine Notwendigkeit dargetan ist (BGH v. 9.3.2011 - VIII ZR 132/10).
Die Entscheidung ist richtig, wenngleich sie für die Praxis ein Dilemma bedeutet. Gerade auf Mieterseite finden sich doch häufig rechtsschutzversicherte Mandanten, denen es schwer fällt, einen Brief zu schreiben. Kein Rechtsschutzversicherer erteilt aber eine Deckungszusage auf Zuruf, insbesondere nach telefonischer Mitteilung des Sachverhalts.
1. Der Mieter, der bloß seine Betriebskostenabrechnung überprüfen lassen will wegen einer Nachforderung von 100 €, will dafür keine 50 € für die Einholung der Deckungszusage bezahlen.
2. Will der Mieter die Anwaltskosten für die Deckungszusage gegen den Vermieter geltend machen, muss der Anwalt erst einmal die Abrechnung prüfen, um den für den Versicherungsschutz notwendigen Rechtsverstoß feststellen zu können. Hat der Anwalt alle Positionen überpüft, ermittelt sich seine Vergütung nach der Summe aller Anteile des Mieters (= Abrechnungsergebnis vor Abzug der Vorauszahlungen). Für die Deckungszusage kommt aber nur der Streitwert in Betracht, der sich aus der Summe der falsch abgerechneten Positionen ergibt.
Wie man es auch wendet. Der Anwalt zahlt drauf oder verliert seinen Mandanten.