Anwaltsarbeit im Mietrecht ist einfach

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 05.04.2011

Im letzten Jahr haben wir schon erfahren, dass es grundsätzlich nicht notwendig ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges auszusprechen (BGH v. 6.10.2010 - VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740). Der profesionelle Vermieter muss dies ohne weiteres können. Deshalb besteht in der Regel kein Erstattungsanspruch nach § 286 BGB. Denn die Einschaltung eines Anwalts ist nur bei schwierigem Sachverhalt erforderlich.

Was dem Einen recht ist dem Anderen billig: die anwaltliche Anfrage beim Rechtsschutzversicherer um Deckungsschutz gehört zwar zu den Rechtsverfolgungskosten. Indessen sind diese nur erstattungsfähig, wenn eine Notwendigkeit dargetan ist (BGH v. 9.3.2011 - VIII ZR 132/10).

Die Entscheidung ist richtig, wenngleich sie für die Praxis ein Dilemma bedeutet. Gerade auf Mieterseite finden sich doch häufig rechtsschutzversicherte Mandanten, denen es schwer fällt, einen Brief zu schreiben. Kein Rechtsschutzversicherer erteilt aber eine Deckungszusage auf Zuruf, insbesondere nach telefonischer Mitteilung des Sachverhalts. 

1. Der Mieter, der bloß seine Betriebskostenabrechnung überprüfen lassen will wegen einer Nachforderung von 100 €, will dafür keine 50 € für die Einholung der Deckungszusage bezahlen.

2. Will der Mieter die Anwaltskosten für die Deckungszusage gegen den Vermieter geltend machen, muss der Anwalt erst einmal die Abrechnung prüfen, um den für den Versicherungsschutz notwendigen Rechtsverstoß feststellen zu können. Hat der Anwalt alle Positionen überpüft, ermittelt sich seine Vergütung nach der Summe aller Anteile des Mieters (= Abrechnungsergebnis vor Abzug der Vorauszahlungen). Für die Deckungszusage kommt aber nur der Streitwert in Betracht, der sich aus der Summe der falsch abgerechneten Positionen ergibt.

Wie man es auch wendet. Der Anwalt zahlt drauf oder verliert seinen Mandanten.

 

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2 Kommentare

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Ich lege seit Jahren erfolgreich die gesamte Summe der Betriebskosten (Abrechnungsergebnis vor Abzug der Vorauszahlungen) bei der Rechnung gegen den Rechtsschutzversicherer zugrunde. Mandant behauptet ja im Ergebnis doch immer, dass die gesamte Abrechnung evtl. fehlerhaft sei und daher insgesamt ein Rechtpflichtenverstoß des Vermieters vorliegt. Dass sich dann später durch meine Prüfung  ergibt, es liegt ggf. nur ein Verstoß bei einem Teil vor, ändert nichts mehr am Gegenstandswert gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Dies wird nur anders gehandhabt, wenn der Mandant ausdrücklich nur bestimmte Beträge geprüft haben will.

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Ja gegenüber der RS Versicherung klappt das meist. Bislang hatte ich jedoch keinen Erfolg die Kosten für die Überprüfung der gesamten BK Abrechnung als Schadensposition durchzusetzten, wenn nur einzelne BK-Positionen im Prozess anhängig gemacht wurden, weil eben nur diese fehlerhaft sind. Hat jemand andere Erfahrung, zitierfähige Urteile o.ä? 

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