Der Kaufmann für Mediatechnik als Abbruchhelfer
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der Kindesvater ist gelernter Kaufmann für Mediatechnik.
Von 5/2009 bis 10/2010 ist er zwei öffentlich geförderten befristeten Beschäftigungen nach § 16 d SGB II als Erziehungshelfer bzw. Helfer im Bürobereich einer KiTa im Umfang von 38,5 Stunden/Woche nachgegangen. Hierfür hat er ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von 899 € bezogen. Seit 11/2010 ist der Antragsgegner arbeitslos und bezieht Leistungen nach dem SGB II.
Zu seinen Erwerbsbemühungen führt das OLG aus:
Die vorgelegten Bewerbungsunterlagen reichen nach Form, Inhalt und Zielrichtung für einen Nachweis intensiver Bewerbungsbemühungen nicht aus. Die Schreiben sind bereits so abgefasst, dass sie für den Adressaten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsplatzsuche des Antragsgegners aufkommen lassen. Es handelt sich um nichtssagende Bewerbungen ohne nähere Angaben des Antragsgegners zur eigenen Person sowie zu seinen persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Hinblick auf die konkrete Stelle. Der Antragsgegner zeigt in seinen Bewerbungsschreiben kein konkretes persönliches Profil auf, welche beruflichen Fähigkeiten und Vorstellungen er in Bezug auf die gesuchte „neue berufliche Herausforderung“ hat und dass und warum er den Anforderungen der Stelle, um die er sich bewirbt, (besonders) entsprechen könnte. Auch sonst werden keine Tatsachen genannt, die einem etwaigen Arbeitgeber sein besonderes Anliegen an einer neuen Erwerbstätigkeit nahebringen könnten. Der Hinweis auf eine angebliche „Unterforderung“ im Rahmen der bestehenden Anstellung (als Bürokraft in einer Kita) ist nichtssagend. Offensichtlich handelt es sich bei den Bewerbungen des Antragsgegners ganz überwiegend um sogenannte Blindbewerbungen, also solche, die abgegeben werden, ohne Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Arbeitkraft sucht. Keines der vorgelegten Bewerbungsschreiben ist seinem Inhalt nach geeignet, das Interesse eines potenziellen Arbeitgebers im besonderen Maße zu wecken, da sie erkennbar im Sinne einer bloßen „Pflichtübung“ abgefasst sind. Viele Schreiben sind in den zur Akte gereichten Unterlagen zudem doppelt abgeheftet bzw. mehrmals hintereinander innerhalb sehr kurzer Zeit an den gleichen „potenziellen Arbeitgeber“ gerichtet. In einzelnen Antwortschreiben an den Antragsgegner wurde dann auch konkret beanstandet, dass ein unvollständiger Lebenslauf zugesandt wurde und Zeugnisse/Nachweise über Vorbildungen/ Vorbeschäftigungen fehlen. Gleichwohl hat der Antragsgegner aus diesen Hinweisen auf seine unzureichenden Bewerbungsschreiben keine Konsequenzen gezogen und weiter seine Standard-E-Mails verschickt.
Soweit in einigen wenigen Fällen von potenziellen Arbeitgebern auf eine E-Mail des Antragsgegners positiv mit der Bitte um ein Vorstellungsgespräch reagiert worden ist, hat er nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen es insoweit nicht zu einer Anstellung gekommen ist.
Im Ergebnis hält der Senat die eingereichten Bewerbungsunterlagen und vorgetragenen Bewerbungsbemühungen des Antragsgegners für unzureichend. Soweit er Bewerbungen „ins Blaue“ verschickt hat, sind diese zwar neben anderen möglich, für sich genommen aber nicht ausreichend. Andere Formen von Bewerbungsbemühungen als E-Mails (z. B. in Form von Antworten auf Zeitungsannoncen im Hinblick auf angebotene Arbeitsstellen oder durch eigene Stellenanzeigen) hat der Antragsgegner bereits nicht vorgetragen. Ungeachtet der Vielzahl der per E-Mail durchgeführten Bewerbungen kann hier nicht von einer fehlenden Vermittelbarkeit des Antragsgegners auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden.
Im Hinblick auf geeignete und zumutbare Tätigkeiten als Lagerhelfer, Verkäufer, Telefonist (Call-Center), Service-Kraft, Bürohelfer - wofür sich der Antragsgegner u.a. selbst beworben hat - und unter Berücksichtigung des tariflichen Mindestlohns für Hilfsarbeiter im Abbruch- und Abwrackgewerbe oder im Baubereich von zwischen 9 € und 10 € errechnet der Senat schlussendlich ein fiktives bereinigtes Nettoeinkommen von 1.100 €.
OLG Brandenburg v. 15.02.2011 -10 UF 106/10