ArbG Hamburg: "medsonet" ist nicht tariffähig
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Das ArbG Hamburg (Beschluss vom 17.5.2011 - 1 BV 5/10) hat entschieden, dass die unter der Bezeichnung „medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft“ auftretende Arbeitnehmervereinigung keine tariffähige Gewerkschaft ist. Die Organisation medsonet ist im März 2008 gegründet worden. Sie ist Mitglied des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland. Als Vertragspartner auf Arbeitnehmerseite hat medsonet mehr als 100 Haustarifverträge mit Kliniken und anderen Einrichtungen der Gesundheitsbranche abgeschlossen. Zwischen dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken und medsonet ist am 20. Oktober 2008 ein Bundesmanteltarifvertrag für die Beschäftigten in Privatkliniken vereinbart worden. Das Arbeitsgericht hat medsonet sowohl für den Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages als auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt die Tariffähigkeit abgesprochen. Für die Vergangenheit ergäbe sich die fehlende Tariffähigkeit schon daraus, dass medsonet sich erst im September 2010 ein Tarifstatut gegeben habe. Solange eine Vereinigung keine Regelungen über die Verhandlung und den Abschluss von Tarifverträgen verabschiedet habe, könne ihr – so das Arbeitsgericht - keine Tariffähigkeit zuerkannt werden. Aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei medsonet nicht tariffähig. Wegen der geringen Anzahl von Mitgliedern - nach eigenen Angaben 7.000 bei einer Gesamtzahl von 2,2 Millionen Beschäftigten in der Gesundheitsbranche - fehle es medsonet an der erforderlichen Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite als dem sozialen Gegenspieler. Die Entscheidung des ArbG Hamburg ist vor allem auch deshalb brisant, weil „medsonet“ als eine von mehreren christlichen Einzelgewerkschaften (neben der CGZP) im Jahre 2010 den mehrgliedrigen Zeitarbeitstarifvertrag mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) geschlossen hat. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, wäre damit ein weiterer Tarifvertragspartner „ausgeschieden“.