Mein Kind soll kein UVG bekommen
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
meinte ein Vater und klagte bei dem Verwaltungsgericht Aachen gegen die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für sein Kind auf Antrag der Mutter.
Damit würden nämlich zivilrechtliche Ansprüche des Landes gegen ihn auf Rückzahlung der vorgeschossenen Leistungen ausgelöst. Das Unterhaltsvorschussgesetz verstoße gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention.
Die Kammer des VG Aachen erachtete die Klage im Ergebnis für nicht zulässig. Die Klage scheitert an der sogenannten "Klagebefugnis", weil der Kläger durch die Bewilligung der Leistungen an seine Kinder rechtlich nicht unmittelbar betroffen ist. Nur weil nach dem gesetzlichen System der Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihren Vater auf das Land übergeleitet wird, besteht noch keine zur Zulässigkeit einer Klage führende Beschwer. Die Prüfung, ob eine konkrete Unterhaltspflicht des Klägers besteht, erfolgt allein durch das Zivilgericht.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sieht das Gericht nicht als gegeben an, weil ein Verstoß des Unterhaltsvorschussgesetzes gegen Verfassungs- oder Völkerrecht nicht erkennbar sei. Die Regelungen des Gesetzes bewegten sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.
Urteil des VG Aachen v. 03.05.2011 - 2 K 884/09