Überraschende Vorteile eines One-Night-Stand
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Lisa und Marie haben sich in der Geburtsklinik kennengelernt.
Lisa ist mit Olaf verheiratet, der auch der Vater des Kindes ist. Noch während der Schwangerschaft hat sie sich von ihm getrennt und lebt nun mit Sören zusammen.
Marie ist nach einem One-Night-Stand mit Lars schwanger geworden. Sie lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Sven, der nicht der Vater des Kindes ist.
Klar ist, dass die Väter Unterhalt für ihre Kinder zahlen müssen.
Wie aber sieht es mit Betreuungsunterhalt für die Mütter aus?
Olaf kann sich u.U. mit Erfolg auf § 1579 Nr. 2 BGB berufen und muss keinen Unterhalt an seine Ehefrau zahlen.
Und Lars?
Er muss nach Meinung des OLG Nürnberg (Urteil v. 05.08.2010 - 10 UF 702/10, FamRZ 2011, 735) gemäß § 1615 l BGB Unterhalt an Marie zahlen
Ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB sei nicht deshalb verwirkt, weil die Mutter in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt; § 1579 Nr. 2 BGB sei auf den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht entsprechend anwendbar.
Zum einen sei zu sehen, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Unterhaltsrechts zwar die Bestimmungen des § 1615 l BGB und des § 1570 BGB einander angeglichen, es jedoch trotz der Diskussion über die Verwirkungsproblematik beim Unterhaltsanspruch nicht verheirateter Eltern bei der Verweisung auf das Verwandtenrecht belassen hat.
Zum anderen gebe § 1579 Nr. 2 BGB nur für den Ehegattenunterhalt Sinn. Die Regelung passe nicht auf den Fall des Unterhaltsanspruchs nach §1615 l BGB, vor allem nicht generell, da diese Vorschrift ein (früheres) Zusammenleben und eine daraus resultierende engere Verbundenheit der Eltern nicht voraussetzt. Entscheidender Umstand für die Versagung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB sei indes, dass sich ein geschiedener Ehegatte durch die neue Lebensgemeinschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöse und zu erkennen gebe, dass er diese nicht mehr benötigt.
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