Trunkenheitsfahrt und Zivilrecht: Grobe Fahrlässigkeit nach Abkommen von der Fahrbahn bei circa 0,4 Promille
Gespeichert von Carsten Krumm am
Mal wieder ein kurzer Hinweis auf eine kostenfreie Urteilsbesprechung von Ottheinz Kääb im beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 20/2011 vom 13.10.2011. Hier die Zusammenfassung:
Das Landgericht Flensburg hat entschieden, dass auch eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,33 und 0,4 Promille wegen grober Fahrlässigkeit zu einer Leistungskürzung von 50% in der Vollkaskoversicherung führen kann, wenn der Fahrer eines stark motorisierten Fahrzeugs bei übersichtlicher Verkehrslage von der Fahrbahn abkommt.
LG Flensburg, Urteil vom 24.08.2011 - 4 O 9/11, BeckRS 2011, 23249