Trunkenheitsfahrt und Zivilrecht: Grobe Fahrlässigkeit nach Abkommen von der Fahrbahn bei circa 0,4 Promille

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 29.10.2011

Mal wieder ein kurzer Hinweis auf eine kostenfreie Urteilsbesprechung von Ottheinz Kääb im beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 20/2011 vom 13.10.2011. Hier die Zusammenfassung: 

Das Landgericht Flensburg hat entschieden, dass auch eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,33 und 0,4 Promille wegen grober Fahrlässigkeit zu einer Leistungskürzung von 50% in der Vollkaskoversicherung führen kann, wenn der Fahrer eines stark motorisierten Fahrzeugs bei übersichtlicher Verkehrslage von der Fahrbahn abkommt.

LG Flensburg, Urteil vom 24.08.2011 - 4 O 9/11, BeckRS 2011, 23249

 

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