OLG München: Vollmacht besteht nach Tod unabhängig von einer Testamentsvollstreckung weiter
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
Auch wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat, kann ein personenverschiedener Bevollmächtigter den Verstorbenen, also den Nachlass, weiter und damit neben dem Testamentsvollstrecker vertreten. Das hat das OLG München am 15.11.2011 entschieden (Az.: 34 Wx 388/11).
In dem Fall hatte die Verstorbene ihrem Ehemann durch Vermächtnis eine Immobilie zugewiesen. Sie hatte ebenfalls durch eine Vorsorgevollmacht ihren Ehemann über ihren Tod bevollmächtigt, wobei er von § 181 BGB befreit war. Zudem war durch das Testament Testamentsvollstreckung angeordnet.
Nach dem Tod seiner Ehefrau erfüllte der Ehemann sich seinen Vermächtnisanspruch auf Übertragung der Immobilie. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung des Ehemannes als neuen Eigentümer ab und forderte die Genehmigung durch den Testamentsvollstrecker.
Zu Unrecht, so das OLG München. Die Vollmacht sei nicht einschränkend zu interpretieren und steht eigenständig neben der Testamentsvollstreckung.
Die Entscheidung ist für die Praxis bedeutsam. So hat ein Testierender lebzeitig Vorsorge zu treffen, wenn er nicht möchte, dass nach seinem Ableben und nach dem Beginn der Tätigkeit der Testamentsvollstrecker sein Bevollmächtigter noch handeln kann. Das Handeln kann im Widerspruch zu dem Handeln des Testamentsvollstreckers sein. So kann dieser empfindlich eine Testamentsvollstreckung stören. Andererseits kann die Entscheidung auch genutzt werden, wenn jemand gerade möchte, dass sein Bevollmächtigter neben den Testamentsvollstreckern agiert.