Mit 12 ist Schluß
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Nach Trennung der Eltern blieben die beiden Kinder (geb. 1995 und 1997) beim Vater.
Es wurden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt. Mit der Vollendung des 12. Lebensjahres des älteren Sohnes wurden die Leistungen nach dem UVG eingestellt (vgl. § 1 I Nr. 1 UVG)
Der Sohn klagte vor dem Verwaltungsgericht. Er meint, die allein an das Alter anknüpfende Anspruchsnorm verletze den Gleichheitssatz, denn sie benachteilige den Kläger, in dessen Haushalt ein weiteres Kind von weniger als zwölf Jahren Lebensalter lebe, gegenüber anderen Kindern von zwölf oder mehr Lebensjahren ohne Geschwister. Könne deren alleinerziehender Elternteil mit zunehmender Selbstständigkeit des einzigen oder jüngsten Kindes wieder vermehrt einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sei sein Vater wegen des andauernden Betreuungsbedarfs des jüngeren Geschwisterkindes weiter daran gehindert, in größerem Umfang erwerbstätig zu sein und damit auch die finanziellen Mittel für seinen Unterhalt zu erwirtschaften.
Die Klage wurde abgewiesen.
Das VG betont, dass das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen habe, dass der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit größere Gestaltungsfreiheit besitze als innerhalb der Eingriffsverwaltung.
Das Erreichen des zwölften Lebensjahrs sei ein nachvollziehbares und gewichtiges Kriterium, das der Gesetzgeber heranziehen dürfe, um die für die Leistung zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel mit größtem Effekt einzusetzen. Der Gesetzgeber gehe auch an anderer Stelle - zutreffend - davon aus, dass der Betreuungsbedarf für Kinder mit zunehmendem Alter und zunehmender Selbstständigkeit des Kindes geringer werde und ein Kind mit Erreichen des zwölften Lebensjahres erste Schritte zu selbstständigen Entscheidungen treffen könne.
Die Genese des Unterhaltsvorschussgesetzes zeigt im Übrigen, dass sich der Gesetzgeber von Beginn an mit dem Einwand, der finanzielle Notstand bei der Trennung von Elternteilen entstehe unabhängig vom Alter des Kindes, auseinandergesetzt hat (vgl. den Redebeitrag der Abgeordneten K. in der 109. Sitzung des Bundestages am 05.10.1978, BT-PlPr. 08/109, S. 8607 A). Im Zuge der Beratungen hat die Regierungsfraktion Verständnis für den Wunsch nach einer Ausweitung der Leistung geäußert, gleichzeitig aber betont, dass zur Vermeidung immensen Prüfaufwands die Leistung einerseits einkommensunabhängig gezahlt werden solle, dann aber die zur Verfügung stehenden Mittel jenen Fällen zugewiesen werden solle, die erfahrungsgemäß durch eine Trennung am meisten betroffen würden. Hierbei sei auch der Vorschusscharakter der Leistung zu berücksichtigen, die eben keine dauerhafte Leistung sei, sondern zur Überbrückung der Zeit diene, die der alleinerziehende Elternteil benötige, um einen Unterhaltstitel zu erstreiten (vgl. den Redebeitrag der Abgeordneten E., BT-PlPr. 08/109, S. 8606 A). Dieser Argumentation sind Bundestag und Bundesrat gefolgt; im weiteren Verlauf wurde die Altersgrenze von damals noch sechs Lebensjahren zwar noch angesprochen, aber nicht mehr entscheidend problematisiert. Gegenstand des Vermittlungsverfahrens waren vielmehr Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses des Bundesrates, die eine weitere (aber nicht an das Alter anknüpfende) Beschränkung der Leistungen zur Folge hätten (vgl. BR-PlPr. 473/79, S. 125B-127C und insbesondere 143D).
VG Hannover v. 01.02.2011 - 3 A 5791/07