Optimismus in München
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Das Kind machte, vertreten durch seine Mutter, Kosten einer kiefernorthopädischen Behandlung als Sonderbedarf vor dem FamG gegen den Vater geltend. Das FamG wies den Antrag ab.
Die Mutter teilte dem Gericht mit, sie sei mit der Entscheidung nicht einverstanden.
Mit Schreibenvom 17.11.2011(dem letzten Tag der Beschwerdefrist)erklärte der Anwalt des Kindes, das Schreiben der Mutter sei als Beschwerde auszulegen; er selbst sei allerdings nicht für das Beschwerdeverfahren mandatiert, so dass gegebenenfalls die Beschwerde von einem vom Antragsteller zu bestellenden Rechtsanwalt zu begründen sei.
Wenig überraschend hat das OLG die „Beschwerde“ als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Mutter sei wegen des Anwaltszwanges unzulässig, das Schreiben des Anwalts nicht als Beschwerde auszulegen.
Für die Beschwerdeeinlegung trägt derjenige, der die Beschwerde einlegt, die Verantwortung. Ein Rechtsanwalt weiß, dass er „Beschwerde“ einlegen muss. Indem Rechtsanwalt M. nur darauf verweist, dass das Schreiben vom 11.11.2011 als Beschwerde auszulegen ist, macht er sich dieses Schreiben nicht zu eigen, sondern will dem Schreiben nur eine bestimmte Sinnrichtung geben. Er selbst legt aber nicht Beschwerde ein, im Gegenteil, er teilt mit, dass er für das Beschwerdeverfahren nicht mandatiert ist.
OLG München v. 19.12.2011 - 12 UF 2120/11
Wollen wir hoffen, dass der Anwalt wirklich wusste, was das OLG über sein Wissen zu wissen glaubte.