Kieler Kostenkästchen geändert
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das Sozialgericht Kiel hat im Beschluss vom 10.1.2012 - S 21 SF 200/11E -zumindest die Anwendung seines so genannten Kieler Kostenkästchens geändert. Die bislang als unterdurchschnittliche im Umfang der anwaltlichen Tätigkeit eingeordneten Untätigkeitsklagen werden nunmehr vom Gericht als vom Umfang her deutlich unterdurchschnittlich qualifiziert und somit von zwei auf einen Punkt "im Rating" abgesenkt. Es sei kaum ein sozialgerichtliches Verfahren vorstellbar, das noch weniger anwaltliche Tätigkeit erfordere als eine begründete Untätigkeitsklage bei sofortiger Einräumung der Untätigkeit und Abgabe eines Kostenanerkenntnisses. Dabei verkennt mein Erachtens das Sozialgericht u, dass auch vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage die Sach- und Rechtslage vom Anwalt vollständig zu prüfen ist, so dass von einer von einem deutlich unterdurchschnittlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit keine Rede sein kann