Strafe muss (nicht immer) sein
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Das Gericht hatte in einer Familiensache das persönlche Erscheinen des Antragsgegners angeordnet.
Dieser erschien nicht.
Das Gericht verhängte gegen ihn ein Ordnungsgeld.
Anschließend verhandlte das Gericht mit der Gegenseite und dem anwesenden Anwalt des Antrasgegners und traf einen Endentscheidung.
Die Beschwerde gegen das Ordnungsgeld war erfolgrecih.
Der Zweck eines Ordnungsgelds gemäß § 33 III FamFG liegt nicht darin, die nicht erschienene Partei wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen zu bestrafen; er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern.Ein Ordnungsgeld darf deshalb nicht festgesetzt werden, wenn das Verfahren ersichtlich auch ohne den ausgebliebenen Beteiligten entscheidungsreif war und abschließend entschieden werden konnte.
OLG Hamm v. 30.05.2011 – 8 WF 134/11